Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,
Paragraph 16
01.05.1997
10.04.2007
Einsatzzeit
Paragraph 16, (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.