Absatz eins,Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
- Ziffer einsder Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
- Ziffer 2darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.