Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Text

Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes

Paragraph 13, (1) Der Landeshauptmann kann neben den gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn

  1. Ziffer eins
    nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, für den zu regelnden Bereich besteht und
  2. Ziffer 2
    ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.
  1. Absatz 2,Verordnungen im Sinne des Absatz eins, haben den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  2. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales jeweils zur Kenntnis zu bringen.