Arbeitsruhegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,
BG
Paragraph 10 a
01.05.1997
ARG
60/02 Arbeitnehmerschutz
Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.
Wochenendruhe
07.09.2022
10008541
NOR12113678
N6199761566J