Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Text

Sonderregelung für Pensionisten

Paragraph 84,

Ist der Pensionist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,), ein mitversicherter Familienangehöriger (Paragraph 10,) oder ein Angehöriger des Pensionisten (Paragraph 83,) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.