Absatz eins,Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind
- Ziffer einsdie Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 164,, wenn sie nicht gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
- Ziffer 2Personen, bei denen nicht feststeht, ob sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, oder Personen die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ausgenommen sind, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.