Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
    1. Ziffer eins
      die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz,
    2. Ziffer 2
      die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
    3. Ziffer 3
      die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
    4. Ziffer 4
      die Krankenversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
    wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Ruhe(Versorgungs)bezuges stets vorgeht.
  2. Absatz 2,Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
  3. Absatz 3,Abweichend von der in Absatz eins, genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12113520

alte Dokumentnummer

N6199750603L