Absatz eins,Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
- Ziffer einsdie Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz,
- Ziffer 2die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
- Ziffer 3die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
- Ziffer 4die Krankenversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Ruhe(Versorgungs)bezuges stets vorgeht.