Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
    2. Ziffer 2
      an dem in einem Grenzort (Paragraph eins, Absatz 4,) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
  2. Absatz 2,Als Angehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte;
    2. Ziffer 2
      die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;
    3. Ziffer 3
      die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
    4. Ziffer 4
      die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163 b, ABGB);
    5. Ziffer 5
      die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
    6. Ziffer 6
      die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
    Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.
  3. Absatz 3,Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben;
    2. Ziffer 2
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
      1. Litera a
        infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder
      2. Litera b
        erwerbslos sind.
    Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
  4. Absatz 4,Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
  5. Absatz 5,Besteht für anspruchsberechtigte Angehörige nach diesem Bundesgesetz auch ein Leistungsanspruch gegen andere Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
  6. Absatz 6,Als Angehörige gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten oder eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.
  7. Absatz 7,Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten des (der) Versicherten, wenn und solange ihnen dieser (diese) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt sind.
  8. Absatz 8,Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des (der) Versicherten, wenn sie mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend erhalten werden.
  9. Absatz 9,Eine im Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
    1. Litera a
      im Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, angeführt ist, oder
    2. Litera b
      eine Pension nach dem in Litera a, genannten Bundesgesetz bezieht, oder
    3. Litera c
      zu den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen gehört, oder
    4. Litera d
      der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 3, des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.
  10. Absatz 10,Eine im Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 6 bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet.
  11. Absatz 11,Als Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
    2. Ziffer 2
      ständig in Hausgemeinschaft leben.

Schlagworte

Vormundschaftsgericht, Pflegschaftsgericht, Schulausbildung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Wahlkind, Stiefkind, Wahleltern, Stiefeltern

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12113519

alte Dokumentnummer

N6199750602L