Absatz eins,Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
- Ziffer einsder Krankenversicherungsträger nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
- Ziffer 2der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
- Ziffer 3der Krankenversicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
- Ziffer 4der Krankenversicherungsträger nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges stets vorgeht.