Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Leistungen bei mehrfacher Versicherung.

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
    1. Ziffer eins
      der Krankenversicherungsträger nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
    2. Ziffer 2
      der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
    3. Ziffer 3
      der Krankenversicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
    4. Ziffer 4
      der Krankenversicherungsträger nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
    wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges stets vorgeht.
  2. Absatz 2,Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
  3. Absatz 3,Abweichend von der in Absatz eins, genannten Reihenfolge kann der (die) Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113475

alte Dokumentnummer

N6199750535L