Absatz eins,In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, heranzuziehen. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Für die nach Paragraph 19 a, Selbstversicherten ist als Beitragssatz die Hälfte des Prozentsatzes gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Litera e, heranzuziehen, je nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung zugehören (Paragraph 19 a, Absatz 5,).