Absatz eins,Der Beitrag der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird für das Kalenderjahr mit 595 S Anmerkung eins, ) festgesetzt. An die Stelle des Betrages von 595 S Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der Beitrag für die Teilversicherten in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, g und j wird mit 151 S Anmerkung 2, ) für das Kalenderjahr festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.