Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Text

2. Abschnitt

STELLENPLAN

Paragraph 2, (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.

  1. Absatz 2,Im Stellenplan dürfen Planstellen für Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.