BGBl. Nr. 148/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Inkrafttretensdatum
20.08.1997
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Inkrafttreten und Vollziehung
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt Artikel römisch vier, mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
(3a)Absatz 3 a,Art. VI Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.Artikel römisch sechs, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.