Kurztitel

Überleitung von Universitätspersonal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Text

Artikel römisch dreizehn

Inkrafttreten und Vollziehung

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, tritt Artikel römisch vier, mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
  4. Absatz 3 a,Artikel römisch sechs, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
  5. Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.