Kurztitel

Überleitung von Universitätspersonal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Text

Artikel römisch sechs

Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten

  1. Absatz eins,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis nach Paragraph 10, Absatz eins, des Hochschulassistentengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis (Paragraph 178, BDG 1979).
  2. Absatz 2,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent (Paragraph 178, BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.
  3. Absatz 3,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist
    1. Ziffer eins
      in das definitive Dienstverhältnis (Paragraph 178, BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Ziffer 21 Punkt 2 und 21 Punkt 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder
    2. Ziffer 2
      in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,
    und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.
  4. Absatz 4,Bei einer Überleitung nach Absatz 3, Ziffer 2, darf die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, BDG 1979 vierzehn Jahre nicht überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Absatz 3, Ziffer eins, nicht erbracht, so endet sein Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren auf, ist auf ihn Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.
  6. Absatz 6,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Absatz 5, erbringt, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überleitbar ist, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diesem Antrag entsprochen, so kann das Dienstverhältnis dieses Universitäts(Hochschul)assistenten von dem nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, des Hochschulassistentengesetzes 1962 um höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens auf zehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis nachgeholt, so gilt der Universitäts(Hochschul)assistent mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) übergeleitet. Wird innerhalb der Verlängerung das fehlende Erfordernis nicht erbracht, so endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.
  7. Absatz 7,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis eines Universitäts(Hochschul)assistenten, das mangels der Voraussetzungen des Absatz 5, nicht in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) übergeleitet wird, verlängert sich um ein Jahr und endet mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen.
  8. Absatz 8,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Absatz 5, erfüllt, aber die Überleitung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses beantragen, daß dieses Dienstverhältnis einmal um höchstens zwei Jahre – längstens jedoch bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren – verlängert wird. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.
  9. Absatz 9,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch weniger als vier Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einem Gesamtausmaß von vier Jahren weiterzubestellen. Mit Ablauf dieser Gesamtdienstzeit sind die Absatz 5 bis 7 auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.
  10. Absatz 10,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei Jahren aufweist, kann auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden.
  11. Absatz 11,Soweit die Absatz 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung
    1. Ziffer eins
      in das definitive Dienstverhältnis ist das im Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979
    2. Ziffer 2
      in das provisorische Dienstverhältnis ist das im Paragraph 176, BDG 1979
    vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 12,Solange eine gesetzliche Regelung über den Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten an Kunsthochschulen vom zuständigen Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festgestellt werden, daß der Hochschulassistent eine einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen, bei denen eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt wurde, ist Paragraph 188, BDG 1979 in der bis 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
  13. Absatz 13,Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden Paragraph 157, Absatz 2, BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.
  14. Absatz 14,Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) an einer Universitätseinrichtung verwendet wird, sind die Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildung zum Facharzt, längstens aber bis zu zehn Jahren erfolgen kann.