(6)Absatz 6,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erbringt, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überleitbar ist, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diesem Antrag entsprochen, so kann das Dienstverhältnis dieses Universitäts(Hochschul)assistenten von dem nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 um höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens auf zehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis nachgeholt, so gilt der Universitäts(Hochschul)assistent mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet. Wird innerhalb der Verlängerung das fehlende Erfordernis nicht erbracht, so endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Absatz 5, erbringt, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überleitbar ist, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diesem Antrag entsprochen, so kann das Dienstverhältnis dieses Universitäts(Hochschul)assistenten von dem nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, des Hochschulassistentengesetzes 1962 um höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens auf zehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis nachgeholt, so gilt der Universitäts(Hochschul)assistent mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) übergeleitet. Wird innerhalb der Verlängerung das fehlende Erfordernis nicht erbracht, so endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.