Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247 e

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997

Paragraph 247 e, (1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind Paragraph 163, in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und Paragraph 166, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

  1. Absatz 2,Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß Paragraph 163, Absatz 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 getroffen werden.
  2. Absatz 3,Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG 1993) übergeleitet:
    1. Ziffer eins
      an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,
    2. Ziffer 2
      an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993, frühestens jedoch mit 1. März 1998.
    Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 4,Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß Paragraph 170, Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.