Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Dienstpflichten

Paragraph 179, (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen.

  1. Absatz 2,Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
    1. Ziffer eins
      Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen (Paragraph 155, Absatz 8,) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
    3. Ziffer 3
      Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
  2. Absatz 3,Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.