Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,
Text
Amtstitel
§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor'' (§ 21 UOG 1993, § 31 UOG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Ordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen.Paragraph 166, (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor'' (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 31, UOG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor'' (Paragraph 26, UOG) oder „Ordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen.
(2)Absatz 2,Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 und von § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Absatz eins und von Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
(3)Absatz 3,Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.