Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Besondere Aufgaben

Paragraph 165, (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

  1. Ziffer eins
    sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
  2. Ziffer 2
    Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen,
  3. Ziffer 3
    Prüfungen abzuhalten,
  4. Ziffer 4
    Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
  5. Ziffer 5
    an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
  1. Absatz 2,Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
  2. Absatz 3,Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Absatz eins, erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.