Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,
Beachte
Diese Bestimmung tritt, soweit sie sich nicht auf
Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht, mit 1. 3. 1998 in Kraft
(vgl. § 161 Abs. 24 Z 2 idF BGBl. I Nr. 109/1997)vergleiche Paragraph 161, Absatz 24, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,)
Text
Dienstalterszulage
§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.Paragraph 50, (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß Paragraph 56, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4)Absatz 4,Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7 445 S.Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7 445 S.