Absatz einsNach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
- Ziffer einsPersonen unter 15 Jahren (Paragraph 2, Absatz eins a,) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
- Ziffer 2den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.