Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

23.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Versicherungsgrenze für die gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 Versicherten

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Eine Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von 7 000 S übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 auch dann versichert, wenn
    1. Ziffer eins
      in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Absatz eins,) aus mehreren Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Absatz eins, übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht oder
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,

2. aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113209

alte Dokumentnummer

N6199746701L