Absatz eins,Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,
Paragraph 11
01.01.1997
31.12.2003