Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
  2. Absatz 2,Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gesondert aufzuzeichnen.