Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Text

ABSCHNITT 3
Ruhepausen und Ruhezeiten

Ruhepausen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBeträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  3. Absatz 3Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.