Absatz einsBeträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,
Paragraph 6,
01.01.1997