Kurztitel

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Text

ABSCHNITT 2
Arbeitszeit

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. Ziffer eins
    Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
  2. Ziffer 2
    Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  3. Ziffer 3
    Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.