Kurztitel
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,
Text
ABSCHNITT 2
Arbeitszeit
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.