Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Ausnahmen im öffentlichen Interesse

Paragraph 23, Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 9, 11, 12, 14 bis 16, und 18 zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.