Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Wien hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12113151

alte Dokumentnummer

N6199716008A