Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch siebzehn a
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
  2. Absatz 2,Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen
    1. Ziffer eins
      die in den Paragraphen 11, 12, Absatz 2, 14, 16, 18, 20, 20 a, 42, Absatz eins, 46, Absatz eins bis 3, 46 b, 56 und 74 angeführten Beträge, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1992;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 13, Absatz 4 bis 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge, rückwirkend ab dem 1. Juli 1967.
  3. Absatz 3,Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Die sich aus Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 2, errechneten und entsprechend Absatz 3, gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch sieben, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12113146

alte Dokumentnummer

N6199716003A