Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch XII.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie Beschädigtenrenten, die Zuschüsse gemäß Paragraph 14,, die Zulagen gemäß Paragraphen 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß Paragraph 35 a,, die Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b und die Beihilfen gemäß Paragraphen 36, Absatz 2, sowie 43 Absatz 2 und 3 werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.
  3. Absatz 3Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.

Schlagworte

Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12113142

alte Dokumentnummer

N6199715999A