Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Kollektivvertragsangehörigkeit

Paragraph 8,

Kollektivvertragsangehörig sind, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

  1. Ziffer eins
    die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden;
  2. Ziffer 2
    die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Ziffer eins, bezeichneten Arbeitgeber übergeht;
  3. Ziffer 3
    die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Ziffer eins, oder 2 besteht.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12113076

alte Dokumentnummer

N6199715559A