(11)Absatz 11,Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie - bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen - auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 2, 10 und 10a unberührt. Die Dienstzulage nach § 49 entfällt jedoch zur Gänze für die Dauer der Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gemäß § 78a Abs. 1 BDG 1979 und der Herabsetzung der Wochendienstzeit.Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie - bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen - auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, bleiben von den Absatz 2, 10 und 10 a unberührt. Die Dienstzulage nach Paragraph 49, entfällt jedoch zur Gänze für die Dauer der Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gemäß Paragraph 78 a, Absatz eins, BDG 1979 und der Herabsetzung der Wochendienstzeit.