Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
Text
§ 59c. Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule Paragraph 59 c, Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.