(12)Absatz 12,Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Dienstleistungszeit nach Paragraph 213 a, Absatz 2, oder Paragraph 213 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.