Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Text

Paragraph 58 e, (1) Dem Landeslehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Während der Dienstleistungszeit hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Landeslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.