Absatz eins,Die ausgegliederte Einrichtung kann nach Paragraph 2, karenzierten Beamten aus sozialen Gründen monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.