Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Ruhegenußvordienstzeiten

Paragraph 8, (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Litera i, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1922,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1926, Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch die Ruhegenußermittlungsgrundlage.

  1. Absatz 2,In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.