Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Absatz 2 bis 4 sind anzuwenden, wenn der Beschluß

über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins

maßgebende Beschluß nach dem 30. September 1997

gefaßt wurde vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 10, idF

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997,).

Text

Für laufendes Entgelt

Paragraph 3 a, (1) Anmerkung, tritt am 1. 4. 1998 in Kraft)

bei Konkurseröffnung

  1. Absatz 2,Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen
    1. Ziffer eins
      bis zur Berichtstagsatzung (Paragraph 91 a, KO);
    2. Ziffer 2
      bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung gelöst wird;
    3. Ziffer 3
      bis zum Ende des Zeitraumes nach Absatz 5,, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;
    4. Ziffer 4
      bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluß über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefaßt wurde, nach Paragraph 25, KO gelöst wird;
    5. Ziffer 5
      bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Absatz 4,), wenn nach der Berichtstagsatzung oder nach Ablauf des Zeitraumes nach Absatz 5 bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Absatz 4, findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.

bei Ausgleichseröffnung und Anordnung der Geschäftsaufsicht

  1. Absatz 3,Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 5, Wird das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monats maßgebend. Die vorstehenden Sätze gelten bei Anordnung der Geschäftsaufsicht entsprechend.

als Ausfallshaftung bei Konkurs- und Ausgleichseröffnung

  1. Absatz 4,Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5 und des Absatz 3, gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.

in den übrigen Fällen

  1. Absatz 5,Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) folgt.