Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997,
Paragraph 11
01.10.1997
20.08.2003
Zum Bezugszeitraum: Absatz 3, ist anzuwenden, wenn der Beschluß über
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins
Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
107 aus 1997,).
Übergang der Ansprüche
Paragraph 11, (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Paragraph 4,), sind die gesicherten Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 5, anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (Paragraph 7, Absatz 2,) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit dem Übergang ist unbeschadet Paragraph 47, Absatz 2, KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (Paragraph 10,) ein.