Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 d

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins

Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende

Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt

wurde vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

107 aus 1997,).

Text

Für Betriebspensionen

Paragraph 3 d, (1) Besteht zum Stichtag

  1. Ziffer eins
    bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BPG in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, so gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;
  2. Ziffer 2
    noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BPG in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 2 b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG ergibt;
    unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 6, BPG abgefunden wird;
  3. Ziffer 3
    ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach Paragraph 5, Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.
  1. Absatz 2,Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.