noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt;noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BPG in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 2 b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG ergibt;
unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 6, BPG abgefunden wird;