Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 c

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins

Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende

Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt

wurde vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

107 aus 1997,).

Text

Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 3 c, Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,), wenn

  1. Ziffer eins
    der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 AngG oder nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
  2. Ziffer 2
    das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
  3. Ziffer 3
    infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
auch nach dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4,