Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997,
Beachte
Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr. wurde vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
107/1997). 107 aus 1997,).
Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 17a Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 17 a
Abs. 13 ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe Absatz 13, ist Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen
für Zeiträume ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage für Zeiträume ab dem nach Paragraph 6, Absatz eins, in Frage
kommenden Zeitpunkt im Ausmaß von sechs Monaten
gebührt (vgl. § 17a Abs. 12 idF BGBl. I Nr. gebührt vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
107/1997). 107 aus 1997,).
Text
Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes
§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich § 3d, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.Paragraph 3, (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich Paragraph 3 d,, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet Paragraph 13 a, Absatz eins,, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.
(2)Absatz 2,Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche gebührt ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zu ihrer Anweisung, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt.Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche gebührt ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zu ihrer Anweisung, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem nach Paragraph 6, Absatz eins, in Frage kommenden Zeitpunkt.
(3)Absatz 3,Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.