Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins

Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende

Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt

wurde vergleiche Paragraph 17 a, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

107 aus 1997,).

Text

Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.