Absatz einsBezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,
- Ziffer einswenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder
- Ziffer 2wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre.