Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch fünf.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen.

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß Paragraph 82, Absatz 2, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Schiedskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Schiedskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1975,

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12112649

alte Dokumentnummer

N6199711112U