Absatz eins,Über die Anträge nach diesem Bundesgesetz, über den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines sowie über die Untersagung der Beschäftigung hat, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach Paragraph 19, Absatz eins, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu entscheiden.