Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3, Ziffer 2, gilt für Zuerkennungen ab 1. Jänner 1998

vergleiche Paragraph 79, Absatz 40, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)

Text

Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

  1. Ziffer eins
    der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. Ziffer 2
    die Anwartschaft erfüllt und
  3. Ziffer 3
    die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
  1. Absatz 2,Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
  2. Absatz 3,Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer
    1. Ziffer eins
      sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und
    2. Ziffer 2
      wem die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist.
  3. Absatz 4,Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (Paragraph 300, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.