Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
- Ziffer einswenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
- Ziffer 2wenn der Karenzurlaub
- Litera azur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
- Litera bzur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
- Litera czur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung
gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.