Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 219

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Ferien und Urlaub

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Paragraph 219, (1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.

  1. Absatz 2,Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  2. Absatz 3,Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
  3. Absatz 4,Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Fall ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 64 bis 72, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 2, (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) und Paragraph 78, sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit Paragraph 77, Absatz 2, die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

  1. Absatz 5 a,Bei der Anwendung des Paragraph 75, tritt an die Stelle des Paragraph 75 b, Absatz 3 und 4 ein Rückkehrrecht des Lehrers an seine bisherige Schule.
  2. Absatz 6,Paragraph 76, ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Ziffer 2
      Durch den Verbrauch
      1. Litera a
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
      2. Litera b
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
      im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
    3. Ziffer 3
      Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
    4. Ziffer 4
      Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzurechnen.
    5. Ziffer 5
      Bei der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, Satz 1 und Absatz 7, tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 76, Absatz 6, Satz 2 und Absatz 8, sind nicht anzuwenden.