Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203 k

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Text

Wartezeit

Paragraph 203 k,

  1. Absatz eins,Die Wartezeit wird durch das Bewerbungsdatum gemäß Paragraph 203 g, unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 4 bestimmt.
  2. Absatz 2,Vor dem Bewerbungsdatum gemäß Paragraph 203 g,, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als
    1. Ziffer eins
      Lehrer oder Vertragslehrer des Bundes oder
    2. Ziffer 2
      Landeslehrer, Landesvertragslehrer, land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer oder
    3. Ziffer 3
      kirchlich bestellter Religionslehrer
    sind auf die Wartezeit anzurechnen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Bundesbedienstete, die
    1. Ziffer eins
      nicht Lehrer oder Vertragslehrer sind und
    2. Ziffer 2
      sich um die Planstelle eines Lehrers beworben haben,
    mit der Maßgabe, daß nur jene Zeiten der Wartezeit zuzurechnen sind, die in einem Bundesdienstverhältnis in einer für die angestrebte Verwendung facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Artikel römisch zehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anlaß für den Abschluß eines solchen vertraglichen Dienstverhältnisses nur darin bestanden hat, daß die Ernennungserfordernisse hinsichtlich des vorgeschriebenen Unterrichtspraktikums oder der vorgeschriebenen Berufspraxis nicht erfüllt worden sind, und
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung dieser Erfordernisse aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.