Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Text

3. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

Ausschreibungspflicht

Paragraph 203, (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

  1. Absatz 2,Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Planstelle mit
      1. Litera a
        einem Bundeslehrer oder
      2. Litera b
        einem sonstigen Bundesbeamten
      besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
      1. Litera a
        die Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. Litera b
        die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    3. Ziffer 3
      die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
      1. Litera a
        die Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. Litera b
        die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    4. Ziffer 4
      der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 206 bis 207 l voranzugehen hat.
  2. Absatz 3,Für Planstellen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien gilt Absatz 2, nur, wenn schon bisher eine Lehrerverwendung an einer der genannten Akademien gegeben ist.