Absatz 2,Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
- Ziffer einsdie Planstelle mit
- Litera aeinem Bundeslehrer oder
- Litera beinem sonstigen Bundesbeamten
besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt, - Ziffer 2die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
- Litera adie Ernennungserfordernisse erfüllt und
- Litera bdie bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
- Ziffer 3die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
- Litera adie Ernennungserfordernisse erfüllt und
- Litera bdie bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
- Ziffer 4der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 206 bis 207 l voranzugehen hat.