Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Sonderbestimmungen für Akademische Funktionäre

Paragraph 160 a, (1) Ein Universitätsprofessor, der gemäß Paragraph 53, UOG 1993 zum Rektor gewählt wird, sowie ein Universitätsprofessor und ein anderer in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, die gemäß Paragraph 54, UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor gewählt werden, sind für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Während dieses Karenzurlaubes behält der Rektor oder hauptamtliche Vizerektor die sich aus den Organisationsvorschriften betreffend die Ausübung der Lehrbefugnis und die Benützung der Universitätseinrichtungen ergebenden Rechte. Abweichend von Paragraph 75 b, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätsprofessors oder Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz.

  1. Absatz 2,Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion gemäß UOG 1993 als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, ist die Lehrverpflichtung eines Außerordentlichen Universitätsprofessors neu festzulegen. Hiebei ist angemessen auf die Verringerung der Auslastung gemäß Paragraph 13, Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 Bedacht zu nehmen.